Was habe ich Facebook erlaubt?
Kaum einer liest die AGB von Facebook. Was davon ist wirklich gültig?
Nur wenige Nutzer lesen sich die Allgemeinen Geschäftsbedigungen, die AGB, durch, bevor sie einem sozialen Netzwerk beitreten. Unweigerlich besteht die Gefahr, dass sich darin benachteiligende Klauseln verstecken. Doch sind die Nutzungsbedingungen von ausländischen Plattformen wie Facebook und Co. in Deutschland überhaupt wirksam?
Ein immer wiederkehrender Streitpunkt in den AGB vieler sozialer Netzwerke sind Vereinbarungen zur Einräumung von Nutzungsrechten an Bildern, Videos oder Texten. Bei Facebook ist geregelt: „Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf beziehungsweise im Zusammenhang mit Facebook postest“ (IP steht für Intellectual Property, also Inhalte, die durch das Recht am geistigen Eigentum geschützt sind). Gewisse Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschütztem Material müssen den sozialen Netzwerken zwangsläufig eingeräumt werden, damit diese ihren Dienst erbringen können. Dazu gehören primär das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Vervielfältigungsrecht. Nur durch Einräumung dieser Rechte sind die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte sowie eine Verbreitung derselben durch Sharing-Funktionen mit dem Urheberrecht vereinbar.
Auch die Tatsache, dass sich Facebook eine weltweite Lizenz einräumt, ist nicht ungewöhnlich. Schließlich können öffentlich auf Facebook geteilte Bilder von Nutzern aus der ganzen Welt betrachtet werden. Würde Facebook nur eine auf Deutschland beschränkte Lizenz eingeräumt, müsste das Netzwerk dafür sorgen, dass die Bilder für Nutzer mit ausländischen IP-Adressen nicht sichtbar sind. Das entspricht weder dem Sinn eines sozialen Netzwerks noch dem Willen der Nutzer. Das Beispiel verdeutlich sehr gut, dass viele vermeintlich „enteignende“ Klauseln in Online-AGB nur die rechtlichen und technischen Anforderungen des Internets widerspiegeln. Voraussetzung ist aber, dass die Übertragung der Nutzungsrechte nur so weit geht, wie sie für die Nutzung des Netzwerkes erforderlich ist. Mitunter finden sich in den AGB sozialer Netzwerke sehr viel weiter reichende Einräumungen von Nutzungsrechten. So auch bei Facebook: „Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbildes sowie deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten“.
Facebook wäre demnach befugt, die Nutzungsrechte an den Bildern seiner Nutzer gegen ein Entgelt auch anderen Unternehmen einzuräumen. 2013 wurden auf Facebook mehr als 340 Millionen Fotos pro Tag hochgeladen. Damit dürfte Facebook eine der größten Bilderdatenbanken der Welt sein. Selbstverständlich ist der Verkauf dieser Bilder rechtlich nicht zulässig. Eine entsprechende Klausel in den Facebook-AGB könnte bereits eine sogenannte „überraschende Klausel“ sein, weil ein Nutzer etwa nicht damit rechnet, seine auf Facebook veröffentlichten Fotos im Werbeprospekt eines Supermarkts abgedruckt zu sehen. Ebenso wenig wie jemand, der einen Mietvertrag abschließt, damit rechnet, dass er sich gleichzeitig verpflichtet, Einrichtungsgegenstände zu kaufen. Die kommerzielle Nutzung der eigenen Fotos durch Facebook ist wahrscheinlich damit hinfällig.
Soziale Netzwerke sind bekannt dafür, ihre AGB häufig zu ändern. Damit eine AGB-Änderung wirksam ist, müsste sich in den geltenden AGB entweder ein Passus finden, dass Änderungen vorbehalten sind, oder die Nutzer müssten explizit zustimmen, etwa durch das Setzen eines Häkchens. Als Facebook im vergangenen Jahr seine Datenschutzbestimmungen änderte, wurde dieses Prozedere jedoch nicht eingehalten. Wer nach dem Inkrafttreten der Datenschutzbestimmung Facebook öffnete, war aus Sicht des Netzwerks mit den Änderungen einverstanden. Das ist rechtlich nicht ausreichend. Ein Änderungsvorbehalt darf, um wirksam zu sein, nicht pauschal formuliert sein, sondern muss genau darlegen, unter welchen Umständen Nutzer mit Änderungen rechnen müssen.
Fazit: Viele Klauseln, die in den AGB von Facebook und anderen sozialen Netzwerken stehen, sind nach deutschem Recht rechtswidrig. Richtet ein Unternehmer seinen Dienst an deutsche Verbraucher, ist in jedem Fall deutsches Recht anwendbar. Überraschende Klauseln oder Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, werden gar nicht erst wirksam. Vieles spricht rechtlich dafür, dass Facebook auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes befolgen muss. Allerdings ist diese Frage noch nicht abschließend juristisch geklärt.
Infokanal des Autors: https://www.youtube.com/user/KanzleiWBS